Satzung

geänderte

Satzung

der

”Emil-Dörle-Stiftung”

mit Sitz in

79365 Rheinhausen/Baden

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

  • 1.1 Die Stiftung führt den Namen

         “Emil-Dörle-Stiftung”.

  • 1.2 Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
  • 1.3 Sie hat ihren Sitz in 79365 Rheinhausen.

 

§ 2

Stiftungszweck

  • 2.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Stiftungszweck ist die Förderung von
  • Kunst und Kultur
  • Der Stiftungszweck soll vorrangig durch die Förderung der Jugendausbildung folgender kultureller Vereine erfüllt werden, wenn sie ihre Gemeinnützigkeit durch einen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamts nachgewiesen haben:
  • 1. Stadtmusik Herbolzheim
  • 2. Musikverein Oberhausen e.V.
  • 2.3 Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stifter behalten sich die Anwendung des § 58 Nr. 5 Abgabenordnung vor.
  • 2.4 Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
  • 2.5 Die Zuwendungsempfänger haben keinen Anspruch gegenüber der Stiftung.
  • 2.6  Die Musikvereine Oberhausen und Herbolzheim sollen die vom Stifter-Onkel, Emil Dörle, komponierten bzw. bearbeiteten Musikstücke intensiv pflegen.

§ 3

Stiftungsvermögen

  • 3.1 Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt DM 100.000,--.
  • 3.2 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter und dritter Personen zu, die dazu bestimmt sind.
  • 3.3 Im Rahmen des steuerlich Zulässigen (§ 58 Ziffer 7 a Abgabenordnung) kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen zuschlagen bzw. in eine freie Rücklage einstellen.
  • 3.4 Das Stiftungsvermögen kann aus deutschen und internationalen Aktien, festverzinslichen Wertpapieren und Anleihen bestehen, außerdem aus Immobilien und Investmentfonds und Anteilen an Kommanditgesellschaften.
  • Anteile an Kommanditgesellschaften müssen voll eingezahlt sein, so dass insoweit eine Nachschusspflicht entfällt.
  • 3.5  Sollte sich das Stiftungsvermögen infolge Kursschwankungen der    Anlagen gem. Ziff. 3.4 verringern, entfällt insoweit eine Nachschusspflicht.                                                            

§ 4

Organe der Stiftung

  • Organe der Stiftung ist der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat.

 

§ 5

Stiftungsvorstand

  • Der Vorstand besteht aus den Stiftern Monika und Hans Sprang
  • sowie einer weiteren Person, die vom Stiftungsträger aus seiner Mitte bestellt wird.
  • Weitere Mitglieder des Vorstandes können von den Stiftern gemeinsam bestellt und aus wichtigem Grund abberufen werden.
  • Die Amtszeit eventuell weiterer Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 5 Jahre. Mehrmalige Wiederbenennung ist zulässig.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Stiftungsvorstand aus, tritt das zum Nachfolger bestellte Vorstandsmitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein.
  • 5.3  Die Stiftung endet mit dem Tod des zuletzt versterbenden Stifters.
  • 5.4  Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich                aus.

§ 6

Aufgaben, Rechte und Pflichten

des Stiftungsvorstandes

  • Der Vorstand verwaltet die Stiftung gemeinsam und vertritt die Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr.
  • Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks in Übereinstimmung mit dieser Stiftungssatzung.
  • 6.3 Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
  • 6.4 Der Vorstand gibt sich, sofern erforderlich, eine Geschäftsordnung. Beschlüsse über die Geschäftsordnung sind einstimmig zu fassen.

§ 7

Beschlussfassung des Vorstandes

  • 7.1 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitgliedes maßgebend.
  • 7.2 Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  • 7.3 Der Vorstand kann von jedem Mitglied bei Bedarf unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe des Grundes sowie der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, sofern sie von keinem Vorstandsmitglied gerügt werden.
  • Solange die Stifter Vorstandsmitglieder sind, ist der Vorstand nur bei Anwesenheit der Stifter beschlussfähig.
  • Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten.

§ 8

Stiftungsbeirat

  • Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft den Stiftungsbeirat ein und leitet die Sitzungen. Der Stiftungsbeirat hat mindestens jährlich einmal zusammenzutreten.
  • Die Beschlüsse des Beirats werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

§ 9

Befugnisse des Stiftungsbeirats

  • 9.1 Der Stiftungsbeirat hat ein Anhörungsrecht. Er kann insbesondere Anträge stellen auf Zuwendungen aus den Erträgen der Stiftung. Über die Anträge entscheidet der Stiftungsvorstand nach Maßgabe des § 7 der Satzung.
  • 9.2 Der Stiftungsbeirat darf dem Vorstand der Stiftung keine Weisungen in Geschäften der laufenden Verwaltung erteilen.

§ 10

Geschäftsjahr, Jahresabschluss,

Rechnungsprüfung

  • 10.1 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  • 10.2 Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht und eine Jahresabrechnung über Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.

§ 11

Anpassung der Stiftung an

veränderte Verhältnisse

  • Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von dem Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.

§ 12

Satzungsänderungen

  • Beschlüsse über Satzungsänderungen sind jederzeit durch den Stiftungsvorstand möglich. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

§ 13

Auflösung

  • 13.1 Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
  • 13.2 Beschlüsse gemäß §§ 11 und 13.1 bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes.

§ 13 a

                             Auflösung bzw. Fusion eines Destinatärs

  • 13 a.1 Bei Auflösung eines Destinatärs wächst das auf ihn nach § 14.2 entfallende Restvermögen den übrigen Destinatären anteilig zu.
  • 13 a.2 Bei Fusion eines Destinatärs tritt der neue Destinatär an die     Stelle des bisherigen Destinatärs.

§ 14

Vermögensanfall

  • 14.1 Bei Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die in § 2           genannten Einrichtungen, die es im Sinne des § 2 dieser Stiftungssatzung zu verwenden haben.
  • Das Restvermögen ist wie folgt zu verteilen:
  • Stadtmusik Herbolzheim                                     50 v.H.
  • Musikverein Oberhausen                                     50 v.H.

§ 15

Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 16

Inkrafttreten

Die Änderung der Stiftungssatzung vom 30.6.2000, zuletzt geändert am 12. Dez. 2001, tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

 

Rheinhausen, 27. Febr. 2005      ............................     ............................  

                                              

                                                       (Monika Sprang)       (Hans Sprang)    

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